Coronavirus: Aufschub der Selbsterklärung für Befreiung des sanitären Kostenbeitrags

 Donnerstag, 12. März 2020

Bis zum 30. Juni 2020

Die Region hat den Aufschub der Selbsterklärung für Befreiung des sanitären Kostenbeitrags bis zum 30. Juni 2020 angeordnet.   
Die Maßnahmen richten sich an alle diejenigen, die keine Einkommensänderungen haben.

Dagegen ändert sich nichts mit Bezugnahme auf Pathologien wie zivile Behinderung oder Arbeitsunfähigkeit. Das Verschreiben von Arzneimitteln gehört nicht zu diesem Aufschub, sondern betreffen nur klinische und ärztliche Untersuchungen.

Nur für neue Selbsterklärungen, die für Arbeitslose und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestimmt sind, werden die interessierten Personen gebeten, die veröffentlichten Hinweise auf den Internetseiten der entsprechenden zugehörenden Gesundheitseinrichtung zu befolgen.

Die Befreiung des sanitären Kostenbeitrags wird hauptsächlich für vier Typologien angewendet.

1- Für alle Personen unter 6 oder über 65 Jahren (Kodex E01), die zu einer Familiengemeinschaft gehören und deren Gesamteinkommen im vorangehenden Jahr von nicht mehr als 36.151,98 Euro beträgt. Bei Minderjährigen kann es vorkommen, dass ein Kind Recht auf Befreiung des sanitären Kostenbeitrags hat, während seine Eltern dagegen oder andere Geschwister über 6 Jahren kostenpflichtig sind. In diesen Fällen muss das Formular von einem Elternteil oder von einer Sorgerecht berechtigten Person unterschrieben werden.  

2- Für alle Arbeitslosen und ihre unterhaltsberechtigten Familienmitglieder (Kodex E02), die zu einer Familiengemeinschaft gehören und deren Gesamteinkommen im vorangehenden Jahr vom nicht mehr als 8.263,31 Euro beträgt und bis 11.362,05 Euro erhöht wird, wenn man mit einem Ehepartner zusammenwohnt und noch weitere 516,46 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind. 

3- Für Inhaber von sozialen Beihilfen (ehemalige Rente) und ihre unterhaltsberechtigten Familienmitglieder (Kodex E03).

4- Für Inhaber von Mindestrentenbeträge mit mehr als 60 Jahren und ihre unterhaltsberechtigten Familienmitglieder (Kodex E04), die zu einer Familiengemeinschaft gehören deren Gesamteinkommen im vorangehenden Jahr mit nicht mehr al 8.263,31 Euro beträgt und bis 11.362,05 Euro erhöht wird, wenn man mit einem Ehepartner zusammenwohnt und noch weitere 516,46 Euro für jedes unterhaltsberechtigte Kind.

Hausfrauen und Studenten sind vom sanitären Kostenbeitrag nur dann befreit, wenn sie zu einer der von den vier vorgesehenen Typologien gehören. Die Befreiung vom Kostenbeitrag aufgrund Status und Einkommen wird vom Arzt (Arzt der Allgemeinmedizin, Kinderarzt freier Wahl und Facharzt) mit Vermerk eines entsprechenden Kodex beim Ausfüllen des Arztrezeptes zertifiziert.