Beiträge zur Unterstützung für Pflege und Assistenz der Pfleger für Familienangehörige

 Donnerstag, 14. Oktober 2021

Der Staat erkennt die wichtige Rolle der Pflege und Assistenz der Pfleger für Familienangehörige an und unterstützt sie durch einen den Regionen zugewiesenen Fond.

Das nationale Gesetz definiert den Pfleger für Familienangehörige als eine Person, die den eigenen Angehörigen zu Hause, im Beziehungsleben, Mobilität und Aktivitäten des Alltags grundlegend und instrumentell betreut und pflegt.  

Der Familienangehörige ist:

  • Der Ehepartner
  • Andere zivile Beziehung zwischen Personen des gleichen Geschlechts oder tatsächlicher Lebenspartner
  • Ein Familienangehöriger oder Verwandter bis zweiten Grades, d. h. nur in Einzelfällen, wie im Artikel 33, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104 vom 5. Februar 1992 angegeben ist. Ein Familienangehöriger bis dritten Grades im Sinne des Artikels 3, Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992 oder Inhaber von Pflege- und Betreuungsgeld, der im Sinne des Gesetzes Nr. 18 vom 11. Februar 1980 aufgrund chronischer oder degenerativer Krankheit, Pflegefall oder Behinderung weder autark, noch selbstpflegend ist, und  lange kontinuierliche Assistenz benötigt.
  • un familiare o  un affine entro il secondo grado, ovvero, nei soli casi indicati dall’articolo 33, comma 3, della legge 5 febbraio 1992, n. 104,  un familiare entro il terzo grado che, a causa di malattia, infermità o disabilità, anche croniche o degenerative, non sia autosufficiente e in grado di prendersi cura di sé, sia riconosciuto invalido in quanto bisognoso di assistenza globale e continua di lunga durata ai sensi dell’articolo 3, comma 3 della legge 104/1992, o sia titolare di indennità di accompagnamento ai sensi della legge 11 febbraio 1980, n. 18.

 

Dank dieser Norm hat der Pfleger von Familienangehörigen Recht auf einen Beitrag von 300 Euro monatlich für eine Zeitdauer von 12 Monaten nach Auswertung (und Unterzeichnung) eines mit ärztlichen und sozialen Dienstleistungen personalisierten Projektes, das sowohl den Pflegern von Familienangehörigen wie auch ihre Rolle definiert. 

Die Interessierten können sich an die Sozialhilfeeinrichtung der Gemeinden im Rahmen des territorialen Gebiets wenden (am Ende der Seite sind die Links der Einrichtungen angegeben).

Man erklärt, dass die Zuweisung des Beitrags prioritär für Pfleger von Familienangehörigen für folgende angeführten Kategorien bestimmt ist:

  • Stark behinderte Personen wie im Art. 3 des Ministerialdekrets vom 26. September 2016 bestimmt ist, mit Bezugnahme auf die Aufteilung der finanziellen Ressourcen des Nationalfonds für nicht autarke Personen für 2016.
  • Diejenigen, die aufgrund behördlicher Notfallbestimmungen keinen Zugang zu Wohnheimen und Tagesstätten haben, mit Vorlage von entsprechenden Bescheinigungen.
  • Personen mit Begleitprogrammen zur Deinstitutionalisierung und Wiedervereinigung des Pflegers von Familienangehörigen mit der betreuten Person.

In jedem Fall haben Pfleger von Familienangehörigen prioritären Zugang zur finanziellen Unterstützung, die Personen betreuen und keine andere Unterstützung für häusliche Pflege erhalten (Fonds für mögliche Autonomie, Fonds für stark erkrankte Personen und Fonds für amyotrophe Lateralsklerose).   

Bis 31. Oktober 2021 können nur die oben angeführten prioritären Kategorien den Beitrag beantragen, während ab dem 1. November 2021 auch Pfleger von Familienangehörigen Zugang für übrige Beitragsanteile haben, die bereits Beiträge zur häuslichen Unterstützung erhalten.

In allen Fällen ist die Förderschwelle der Beiträge des Indikators für gleichwertige finanzielle Lage (ISEE) der Kernfamilie des für den Beitrag berechtigten Pflegers von Familienangehörigen auf höchstens 30.000 Euro festgesetzt.

Für weitere Informationen verweist man auf die im Internetportal der Region veröffentlichte Regelung (Erlass des Präsidenten der Region Nr. 117/Pres vom 19. Juli 29021) https://lexview-int.regione.fvg.it/FontiNormative/Dettaglio.aspx?Id=6628 

Bezugsnorm:

Ministerialdekret vom 27. Oktober 2020 „Kriterien und Methoden für die Verwendung der Mittel des Fonds zur Unterstützung der Pflege und Assistenz der Pfleger von Familienangehörigen für die Jahre 2018-2019-2020”.
Entschluss des Regionalrates Nr. 454 vom 26. März 2021 „Leitlinien und Planung des Fonds zur Unterstützung der Pflege und Assistenz der Pfleger für Familienangehörigen”

Gesetz Nr. 205 vom 27. Dezember 2017 „Haushaltsgesetz 2018”.