Bescheinigungen über die Befreiung von Covid-Impfung

 Mittwoch, 29. September 2021

Das Rundschreiben des Gesundheitsministeriums Nr. 35309 vom 25. September 2021 verlängert die Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen bis zum 30. November; wer bereits im Besitz einer bis zum 30. September gültigen Freistellungsbescheinigung ist, muss diese nicht erneuern, da ihre Gültigkeit automatisch bis zum 30. November verlängert wird.

Anbei das ministerielle Rundschreiben zur Bescheinigung der Impfbefreiung.

Hier folgend erinnert man einige wichtige Hinweise:

  • Die Freistellung wird nur bei Vorhandensein von klinischen Gesundheitszustände genehmigt, die im ministeriellen Rundschreiben angegeben sind: Die Bewertung unterliegt dem Impfarzt
  • Der Bürger, der die Impffreistellung aufgrund klinischen Nebenwirkungen beantragen möchte, muss einen Termin bei den Impfstätten oder beim Arzt der Allgemeinmedizin (oder Kinderarzt freier Wahl), wenn dieser ein Impfarzt ist, beantragt werden
  • Zu diesem Anlass muss der Bürger eine Kopie der klinischen Unterlage vorlegen (muss dem Antrag beigefügt werden), damit der Impfarzt den gesundheitliche Zustand bewerten kann.
  • Bei Genehmigung der Bescheinigung, die aktuell in Papierform ausgestellt wird, ist bis 30. November gültig (Rundschreiben des Gesundheitsministeriums Nr. 35309 vom 25. September 2021).
  • Diese Bescheinigung gibt bis heute kein Recht auf Erhalt der Grünen Karte.