Bivalenter Anti-Covid-Impfstoff

 Dienstag, 13. September 2022

Beginn der Verabreichungen

Bivalenter Anti-Covid-Impfstoff

Ab dem 27. September um 12.00 Uhr ist es möglich, Termine für Auffrischungsimpfung mit bivalentem mRNA-Impfstoffen für  folgende Kategorien von Bürgern zu vereinbaren, sofern ein Mindestabstand von mindestens 120 Tagen nach der ersten Auffrischungsdosis oder ab dem Primärzyklus oder ab dem letzte Infektion vergangen ist (Datum des diagnostischen positiven Tests):

  1. Zweite Auffrischungsdosis: Bürger gleich oder über 60 Jahren (Jahrgang 1962 oder früher); gefährdete Personen gleich oder über 12 Jahren mit einer Pathologie, die in der beigefügten Liste aufgeführt ist; Gesundheitspersonal, Personal und Gäste von Wohneinrichtungen für ältere Personen und schwangere Frauen
  2. Erste Auffrischungsdosis: Bürger gleich oder über 12 Jahren, die noch auf ihre erste Auffrischungsimpfung warten, unabhängig davon, mit welchem ​​Impfstoff die primärer Zyklus abgeschlossen wurde

Die Bürger können die Impftermine durch die gewöhnlichen Anlaufstellen (Call Center, CUP, Webapp, Apotheken) vereinbaren. Schwache Bürger im Alter von 12 bis 59 (oder ihre Eltern / Erziehungsberechtigte) müssen das Formular mit Angabe der Erkrankung, von der sie betroffen sind, ausfüllen und zur Impfstelle mitbringen. Für das Personal des regionalen Gesundheitssystem, das sich einer Auffrischungsimpfung unterziehen möchte unter Voraussetzung, dass der Impfstoff auch für sie in den Impfzentren verfügbar ist, wird auch ein begünstigter Weg mit Möglichkeit einer doppelten Verabreichung (Anti-COVID-19 - Impfung / Anti-Grippe-Impfung) bei den Gesundheitseinrichtungen eingerichtet, sobald der Anti-Grippe-Impfstoff verfügbar ist.

Das Gesundheitspersonal* e das Personal der Wohneinrichtungen ** müssen die beiliegende Ersatzerklärung der Bescheinigung und notarielle Urkunde ausfüllen.

Unabhängig des für den primären Zyklus und der ersten Auffrischungsdosis verwendeten Impfstoff wird es unter Berücksichtigung der Indikationen der technisch-wissenschaftlichen Kommission von AIFA möglich sein, jeden der beiden in Italien zugelassenen bivalenten m-RNA-Impfstoffe als „Auffrischungsimpfung“ anzuwenden .

* Personal der Gesundheitsdienste, das einen Gesundheitsberuf ausübt, Personal, das Tätigkeiten in öffentlichen und privaten Gesundheits-, Sozio-sanitäre- und Sozialhilfeeinrichtungen, Apotheken, Parapharmazie und Berufspraxen ausübt

** Personal, das in irgendeiner Eigenschaft Tätigkeiten in einem Altersheim ausüben